Allgemeine Mietbedingungen
Diese Bedingungen regeln die Vermietung unserer Event-, Foto-, Licht-, Ton- und Freizeitausstattung an Verbraucher und Unternehmer.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Verträge über die zeitweise Überlassung beweglicher Mietgegenstände durch Rent4fun Eventservice („Vermieter“) an den Kunden („Mieter“). Abweichende Vereinbarungen bedürfen mindestens der Textform und gehen diesen Bedingungen vor.
Gegenüber Unternehmern gelten entgegenstehende Geschäftsbedingungen nur, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Angebot und Vertragsschluss
Darstellungen und Preise auf der Website sind freibleibend und stellen noch kein verbindliches Angebot dar. Eine Anfrage des Mieters ist unverbindlich. Der Mietvertrag kommt durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung des Vermieters, durch beiderseitige Unterzeichnung oder durch Übergabe der Mietgegenstände zustande.
Art und Umfang der Vermietung ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Mietvertrag. Der Mieter muss mindestens 18 Jahre alt und geschäftsfähig sein. Bei Übergabe kann ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis verlangt werden.
3. Mietzeit und Verfügbarkeit
Die vereinbarte Mietzeit beginnt und endet zu den im Vertrag angegebenen Zeitpunkten. Eine Verlängerung ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. Der Mieter hat Abhol- und Rückgabezeiten einzuhalten.
Kann ein gebuchter Gegenstand aufgrund eines nicht vom Vermieter zu vertretenden, kurzfristigen Defekts nicht bereitgestellt werden, darf der Vermieter einen gleichwertigen Ersatz anbieten. Ist dies nicht möglich oder für den Mieter unzumutbar, werden bereits gezahlte Beträge für den betroffenen Gegenstand erstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 13.
4. Mietpreis und Zahlung
Es gelten die im individuellen Angebot oder Vertrag genannten Preise. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Gesamtbetrag spätestens bei Abholung oder Lieferung fällig. Die Zahlung erfolgt bar oder per Überweisung entsprechend der Vereinbarung.
Zusatzleistungen, Verbrauchsmaterial, Mehrkilometer, Sonderreinigung, Fehlteile und eine Überschreitung der Mietzeit können gesondert berechnet werden. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
5. Kaution
Der Vermieter kann eine Kaution verlangen; deren Höhe ergibt sich aus dem Angebot oder Mietvertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist sie bei Übergabe in bar zu hinterlegen. Die Kaution wird nach vollständiger und ordnungsgemäßer Rückgabe zurückgezahlt.
Der Vermieter darf fällige Ansprüche aus dem Mietverhältnis mit der Kaution verrechnen. Die Haftung des Mieters ist nicht auf die Höhe der Kaution beschränkt.
6. Abholung, Lieferung, Aufbau und Abbau
Leistungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vermieters. Lieferung, Abholung, Aufbau oder Abbau erfolgen nur, wenn dies vereinbart wurde. Zufahrtswege und Aufstellflächen müssen frei, sicher und ausreichend tragfähig sein. Der Mieter informiert vorab über Treppen, enge Wege, Zufahrtsbeschränkungen und andere Erschwernisse.
Der Mieter stellt erforderliche Stromanschlüsse sowie gegebenenfalls geeignete Helfer und Zugangsberechtigungen rechtzeitig bereit. Wartezeiten oder nicht angekündigter Mehraufwand können zusätzlich berechnet werden.
7. Obhutspflichten und vertragsgemäße Nutzung
Der Mieter behandelt die Mietgegenstände sorgfältig, beachtet Bedienungs- und Sicherheitshinweise und verwendet sie nur für den vereinbarten Zweck. Eine Weitergabe an Dritte, Untervermietung, Veränderung, Reparatur oder Öffnung technischer Geräte ist ohne Zustimmung unzulässig.
- Mietgegenstände sind gegen Diebstahl, Regen, Feuchtigkeit, Sturm, Hitze, Frost, Verschmutzung und unbefugten Zugriff zu schützen.
- Technische Geräte dürfen nur an geeigneten und abgesicherten Stromanschlüssen betrieben werden.
- Aufbauten dürfen nicht versetzt, verändert oder entgegen den Anweisungen beschwert bzw. verankert werden.
- Der Mieter ist für erforderliche Genehmigungen, die Einhaltung von Lärm-, Veranstaltungs- und Brandschutzvorschriften sowie die Aufsicht am Veranstaltungsort verantwortlich.
8. Prüfung bei Übergabe und Mängel
Der Mieter prüft die Mietgegenstände bei Übergabe auf Vollständigkeit und erkennbare Schäden. Abweichungen sind unverzüglich zu melden und möglichst zu dokumentieren. Während der Mietzeit auftretende Störungen sind sofort mitzuteilen; eigene Reparaturversuche sind zu unterlassen.
Bei einem vom Vermieter zu vertretenden Mangel erhält der Vermieter zunächst Gelegenheit zur Abhilfe oder Ersatzbereitstellung. Gesetzliche Rechte des Mieters bleiben unberührt.
9. Verlust, Beschädigung und Diebstahl
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Verlust und von ihm, seinen Gästen, Helfern oder sonstigen Personen aus seinem Verantwortungsbereich verursachte Beschädigungen. Bei Diebstahl ist unverzüglich die Polizei zu verständigen und dem Vermieter eine Kopie der Anzeige zu übergeben.
Zu ersetzen sind insbesondere notwendige Reparaturkosten, fehlende Teile und – bei wirtschaftlichem Totalschaden oder Verlust – der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Gegenstands. Ein ersparter Aufwand und der Zeitwert werden berücksichtigt, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. Dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
10. Stornierung durch den Mieter
Eine Stornierung muss mindestens in Textform erfolgen. Soweit keine individuelle Stornoregelung vereinbart wurde, kann der Vermieter folgende pauschalierte Entschädigung bezogen auf den vereinbarten Mietpreis verlangen:
| Zugang der Stornierung | Pauschale |
|---|---|
| mehr als 30 Kalendertage vor Mietbeginn | 20 % |
| 30 bis 15 Kalendertage vor Mietbeginn | 40 % |
| 14 bis 8 Kalendertage vor Mietbeginn | 60 % |
| 7 Tage bis 48 Stunden vor Mietbeginn | 80 % |
| weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn oder Nichtabholung | 100 % |
Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten. Ersparte Aufwendungen und anderweitige Vermietungen werden angerechnet.
11. Wetter, höhere Gewalt und Veranstaltungsabsage
Schlechtes Wetter oder die Absage bzw. Verlegung einer Veranstaltung aus dem Risikobereich des Mieters befreien grundsätzlich nicht von der Zahlungspflicht. Bei amtlichen Unwetterwarnungen oder erkennbarer Gefahr dürfen Outdoor-Aufbauten nicht errichtet oder weiterbetrieben werden. Den Sicherheitsanweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
Kann eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder eines sonstigen von keiner Partei zu vertretenden Ereignisses nicht erbracht werden, stimmen sich die Parteien über eine zumutbare Ersatzlösung oder Verschiebung ab. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
12. Rückgabe, Verspätung und Reinigung
Die Mietgegenstände sind zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig, grob gereinigt und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurden; normale vertragsgemäße Abnutzung ausgenommen. Verpackungen, Kabel, Zubehör und Kleinteile gehören zum Mietgegenstand.
Bei verspäteter Rückgabe kann für jeden begonnenen zusätzlichen Mietzeitraum eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangt werden. Weitergehende nachgewiesene Schäden, insbesondere aus einer verhinderten Anschlussvermietung, bleiben vorbehalten. Bei außergewöhnlicher Verschmutzung werden notwendige Reinigungskosten berechnet.
13. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit zulässig – der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.
Der Vermieter ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Stand: Juli 2026